Mitgliedschaft

 

Hier nun alle Infos und Unterlagen die Ihr benötigt um bei uns mitzumachen.

 

Mitgliedschaft

Beiträge, Satzung und Gewässerordnung

Euch interessiert eine Mitgliedschaft im ASV-Ladbergen?
Hier gibt es alle Infos dazu.

 Aktuelle Beiträge

 Aufnahmegebühr (einmalig):  Jahresbeitrag (jährlich):  Kanalkarte (jährlich):
 125,00 € Erwachsene  100,00 € Erwachsene  30,00 €
  62,50 € Jugendliche  50,00 € Jugendliche
 50,00 € Rentner
 20,00 € Passiv
Bei Neuaufnahme wird ab dem 1. Juli der halbe Jahresbeitrag gerechnet.

 

Inhalte des Erlaubnisscheines

Mit diesem Erlaubnisschein erteilt der ASV Ladbergen den Fischfang an den Vereinsgewässern zu folgenden Bedingungen:

1. Lengericher Aa- Bach: Strecke Brücke Tierheim bis Zusammenfluss – Sperrung vom 21.10. bis 15.04. und zusätzlich Strecke Brücke E. König bis Brücke Tierheim – Sperrung vom 01.05. bis 15.06. einschließlich. Das Biotop unterhalb der Kläranlage kann 1x pro Woche beangelt werden vom 01.08. bis einschließlich 21.10. (gleiche Bedingungen wie Bäche).

2. Ladberger Mühlenbach: Strecke Graben 200 m vor Brücke Stille bis Zusammenfluss Eltingmühlenbach (Bauernhof Große Drieling) – Sperrung vom 15.02. bis 15.04. einschließlich!

3. Glane: Ab Zusammenfluss Eltingmühlenbach und Ladberger Mühlenbach bis Einmündung Ems ganzjährig frei.

Achtung: In den Fließgewässern darf 1x pro Woche geangelt werden. Die Woche geht von Montag bis Sonntag. 2x pro Woche darf von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang auf Aal geangelt werden.

Grundsätzlich muss vor dem Angeln an den Fließgewässern die Eintragung Datum und Uhrzeit in die Fangergebnisliste erfolgen! (nur mit Kugelschreiber, kein Bleistift)

 

4. Waldsee: / ganzjährig frei / während der Badesaison (Schwimmleinen sind ausgebracht) darf in der Badezone die durch die Schwimmleinen gekennzeichnet ist, nicht geangelt werden.

Achtung: Das Befahren, Parken oder Abstellen von Fahrzeugen auf den Grünflächen an der gesamten Badeseite und den anderen Angelstellen ist verboten.

 

5. Fischteich am Goarendiek (Kattenvenne):  ganzjährig frei.

 

6. Buddenkuhl – See: / ganzjährig frei / erlaubt ist ein zugelassenes Boot mit Echolot.

Achtung: Vorrang der Hauspächter an der Nordseite. Bitte die Holzpfähle beachten!

Parken bitte nur auf den Parkplätzen!

 

7. Settler – See: / ganzjährig frei / erlaubt ist ein zugelassenes Boot mit Echolot.

 

Bei der Benutzung eines Bootes müssen alle Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr eine Schwimmweste tragen! Bitte beachtet diesen Beschluss, da er der Sicherheit dient!

Verboten an allen Gewässern des ASV-Ladbergen sind Reusen, Schnüre, Bootsmotoren, Karpfenzelte und das Lagern und Übernachten ohne eine gültige Fischereierlaubnis (hiervon Ausgenommen sind Jugendliche in Begleitung eines Erwachsenen Vereinsmitglieds).

Erlaubt ist das Angeln mit 3 Handangeln oder 1 Spinnrute in allen Steh- und Fließgewässern!

Das Hältern und Umsetzen von Edelfischen ist grundsätzlich verboten!

 

Alle weiteren Bedingungen sind in der Gewässerordnung aufgeführt und geregelt!

Unstimmigkeiten bei der Ausübung des Angelns sind dem Vorstand unmittelbar mitzuteilen!

 

Satzung des Angelsportverein Ladbergen e. V.

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§1

Der Angelsportverein Ladbergen e.V. hat seinen Sitz in Ladbergen, Kreis Steinfurt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Tecklenburg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Tecklenburg zur Nr. 207 eingetragen. Vereinsanschrift ist: 49546 Ladbergen, Postfach 1101.

§2

Der Angelsportverein Ladbergen e.V. hat die Aufgabe, in seinem Bereich nach folgenden Gesichtspunkten zu arbeiten:

a) Erhaltung, Ausbau und Verschönerung bereits vorhandener Gewässer des Vereins. b) Anpachtung und Schaffung neuer Gewässer. c) Pflege von Landschaft und Natur zur Erhaltung ihres möglichst ursprünglichen Zustandes. d) Jede mögliche Mitarbeit zur Sauberhaltung aller natürlichen und künstlichen Gewässer.

Die Ziele des Angelsportvereins Ladbergen e.V. sind sportlicher und kameradschaftlicher Natur. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§3

Mitglied des Angelsportvereins Ladbergen e.V. kann werden, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt oder einem deutschen Staatsbürger gleichgestellt ist. Von der Aufnahme ausgeschlossen ist, wer sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, oder wer wegen eines Jagddeliktes oder Fischereivergehens vorbestraft ist und die Bestrafung nicht mindestens 10 Jahre zurückliegt. Jugendliche unter 10 Jahre können kein Mitglied werden. Im übrigen erlangen sie die Mitgliedschaft im Verein durch einen entsprechenden Antrag ihrer gesetzlichen Vertreter. Der Angelsportverein Ladbergen e.V. besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern (aktiv) b) fördernden Mitgliedern (passiv) c) Ehrenmitgliedern

Ordentliches Mitglied ist derjenige, der den Angelsport in den vom Angelsportverein Ladbergen e.V. gepachteten Gewässern nach den Richtlinien des Vereins betreibt, im Besitz der erforderlichen Ausweispapiere ist und sich den aus der Mitgliedschaft ergebenen Pflichten unterwirft und sie gewissenhaft ausführt. Förderndes Mitglied ist derjenige, der sich nicht selbstständig und aktiv an der Ausübung des Angelsports beteiligt, aber den Verein durch freiwillige Zuwendungen (insbesondere Beiträge und Sachspenden) und auf andere Art unterstützt. Ehrenmitglied ist derjenige, der sich durch langjährige Mitgliedschaft oder besondere Verdienste um den Angelsport und besonders um den Angelsportverein Ladbergen e.V. bemüht hat und in Würdigung dieser Verdienste von der ordentlichen Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt worden ist. Jugendliche die im Besitz eines Jugendfischereischeins (rosa) sind, dürfen nur in Begleitung eines Fischereischeininhabers (blau) die Fischerei in den Vereinsgewässern ausüben.

§4

Die Aufnahme in den Verein geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge sind vor der Aufnahme für ein Jahr im voraus zu entrichten und nachzuweisen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand abgelehnt werden.

§5

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt, b) Tod des Mitgliedes, c) Ausschluss, d) Auflösung des Vereins

Zu a) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die gleichen Bedingungen gelten beim Wechsel von einer ordentlichen Mitgliedschaft zu einer fördernden Mitgliedschaft.

Zu b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Zu c) A. Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

1) ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat, 2) sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht hat, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe dazu geleitet hat, 3) innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat, 4) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist, 5) in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

Zu c) B. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:

1) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern, 2) Zahlung von Geldbußen, 3) Verweis mit oder ohne Auflage, 4) Verwarnung mit oder ohne Auflage, 5) Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten

Zu c) C. Gegen die Schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von den Betroffenen an den Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

Zu c) D. Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung des Ehrenrates kein Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen.

Zu c) E. Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

§6

Die Mitglieder sind berechtigt:

1.a) Die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln, 1.b) alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege, usw.) zu benutzen. 2.a) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

2.b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,

2.c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

2.d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,

2.e) die Sportfischerprüfung abzulegen.

3. Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im voraus an den Schatzmeister zu entrichten und müssen jährlich voll entrichtet werden.

4. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht nachgewiesen werden können.

§7

Der ASV Ladbergen führt innerhalb des Vereins eine Jugendgruppe, die den Jugendwarten untersteht.

§8

Vorstand nach § 26 BGB :

1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und einem seiner Stellvertreter vertreten. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen die Entscheidung vorbehalten ist. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder und des erweiterten Vorstandes. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden zur Hälfte seiner Mitglieder bei ungraden Jahreszahlen gewählt. Der 1. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende usw. werden im Jahre 1981, 1983 usw. gewählt, während die anderen Vorstandsmitglieder in den Jahren 1980, 1982 usw. zur Wahl stehen. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist einzeln zu wählen.

§9

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

der eben genannte Vorstand nach § 26 BGB, b) der 1. Schriftführer, c) der 2. Schriftführer, d) der 1. Kassierer, e) der 2. Kassierer, f) der 1., 2., 3., 4., Gewässerobmann oder weitere, g) der 1. u. 2. Jugendwart, h) der 1. u. 2. Gerätewart, i) die Fischereiaufseher.

§10

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Ehrenbeisitzern. Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre und zwar zu den gleichen Jahren wie der Vereinsvorsitzende zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig, das gilt jedoch nicht für die Wiederwahl des Vorsitzenden des Ehrenrates.

Der Ehrenrat hat die Aufgabe:

a.) in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied dazu aufgerufen wird.

b.) aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins, auf Antrag des Vorstandes oder einem Mitglied des Vereins, Ehrenratsverfahren durchzuführen.

§11

Es wird ein Rechnungsausschuss gebildet, der aus zwei Mitgliedern besteht, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das neue Geschäftsjahr gewählt. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Der Rechnungsausschuss hat die Jahresabrechnung vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung für das neue Geschäftsjahr zu prüfen und dieser einen ausführlichen Bericht über die Kassenprüfung zu geben. Wenn Beanstandungen nicht vorliegen, beantragt er die Entlastung des Kassierers und des übrigen Vorstandes. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von beiden Prüfern zu unterschreiben.

§12

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Tagesordnung soll unter Einhaltung einer Frist von einer Woche mitgeteilt werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung. Die Mitgliederversammlung soll möglichst bis zum 31. März eines jeden Jahres stattfinden. Sie hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes, b) Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Rechnungslegung, c) Ernennung von Ehrenmitgliedern, d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, e) Entlastung des Vorstandes, f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, g) Die Anträge an die Jahreshauptversammlung sind möglichst spätestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, soweit in dieser Satzung oder in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht anderes festgelegt ist. Zu Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder Änderung des Zweckes des Vereins ist die Mehrheit nach § 33 und 41 BGB erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung des Stimmverhältnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) und die jeweils gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Zum Protokollführer kann die Versammlung jedes andere Vereinsmitglied außerhalb des Vorstandes bestimmen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn die Einberufung von mindesten einem Fünftel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird. Die Einberufung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§13

Der 1. Vorsitzende oder der 2. bzw. der 3. Vorsitzende leitet die Versammlung, ohne jedoch an eine Form gebunden zu sein.
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§14

Wichtige Vereinsbeschlüsse (Mitgliederversammlung und Vorstandsversammlung) werden im Aushang, 49549 Ladbergen, Dorfstraße 3, (Kaufhaus Hakmann) veröffentlicht. 8 Wochen nach dem Aushangdatum ist der Beschluss für alle Mitglieder bindend.

§15

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erhalten Ersatz ihrer Auslagen, insbesondere Reisekosten und Fernsprechgebühren, sowie Schreibauslagen.

§16

Beschlüsse und Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz -Ortsverband Ladbergen- , das es mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§17

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung, vorzunehmen.

Gewässerordnung des ASV Ladbergen e.V.

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§ 01 Für die Ausübung des Angelns gilt das Landesfischereigesetz NRW und deren Verordnungen. Das Mitglied hat beim Angeln einen gültigen Jahresfischereischein, einen Fischereierlaubnisschein und an den Fließgewässern die Liste für die Fangergebnisse (mit entsprechender Eintragung) mitzuführen. Die Ausrüstung muss ein waidgerechtes Angeln zulassen (Kescher, Hakenlöser, Messer, Längenmessgerät). Gegenseitige Rücksichtnahme und Hilfeleistung sind beim Angeln oberstes Gebot.

§ 02 Die Grenzen der Pachtgewässer des Vereins sind von seinen Mitgliedern genau einzuhalten. Für die Grenzüberschreitungen und die sich ergebenden Folgen haftet das Mitglied. Im Zweifelsfall muss sich das Mitglied selbst über die Grenzen orientieren.

§ 03 Verhalten am Gewässer

Jedes Mitglied hat sich am Gewässer so zu verhalten, das kein Schaden an Menschen, Tieren (Weidevieh), Uferbefestigungen, Zäunen, Wasserpflanzen und Uferbepflanzungen verursacht wird. Für solche Schäden haftet das Mitglied auch dem Verein gegenüber. Tore sind immer wieder zu schließen. Jeglicher Lärm ist verboten. Ufer sollen nur soweit betreten werden, wie es zum Angeln nötig ist. Aufgestellte Schilder haben Vorrang. Es dürfen keine Fahrzeuge am Ufer geparkt werden. Offene Feuerstellen sind untersagt. Als Regenschutz (außer Kleidung) ist nur ein Angelschirm zugelassen. Der Angelplatz, ob so vorgefunden oder nicht, ist auf jeden Fall sauber zu verlassen!

§ 04 Fang untermaßiger Fische und der Fang von Fischen in der Schonzeit

Es ist verboten, untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische mitzunehmen. Als Mindestmaß gelten die gesetzlichen oder die vom Verein festgesetzten Maße. Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind schonend (nur mit nassen Händen anfassen und keine Lappen oder Handschuhe verwenden) zurückzusetzen. Sind die Fische so verletzt, dass mit ihrem verenden gerechnet werden muss, sind sie sofort zu schlachten und zu vergraben.

§ 05 Geräte

Erlaubte Geräte: 3 Handangeln, oder 1 Blinkangel oder 1 Fliegenrute sind zugelassen. Die Geräte dürfen nur vom Angler selbst bedient werden. Die Angeln sind unter Aufsicht zu halten. Die Hechtangel muss mit einem widerstandsfähigen Vorfach ausgestattet sein. Am Buddenkuhlsee und am Settler-See darf ein zugelassenes Boot inklusive Echolot benutzt werden. Eine Senke, 1 x 1 Meter, ist erlaubt.

Verbotene Geräte: Reusen, Schnüre, künstliches Licht zum Anlocken der Fische, Modellfahrzeuge zum Ausbringen von Ködern und Drillinge beim Friedfischangeln sind verboten.

§ 06 Fangmengen

Als Edelfische werden im Verein geführt: Hechte, Salmoniden (forellenartige Fische), Karpfen, Zander, Schleien. Pro Tag dürfen nur 2 Edelfische entnommen werden. Bei Weißfischen gilt eine Begrenzung von 10 Fischen pro Tag. 8 Köderfische (keine Edelfische) darf jeder Angler zusätzlich mit sich führen.

§ 07 Sperrungen

Die Sperrungen der Fließ – und Vereinsgewässer des ASV Ladbergen ist im Erlaubnisschein geregelt. Während der Vereinsveranstaltungen der beiden Vereine (ASV Ladbergen und Angelfreunde der Buddenkuhle) sind für die nichtteilnehmenden Mitglieder die jeweiligen Vereinsgewässer gesperrt.

Eine Woche vor dem An- und Abangeln (ASV Ladbergen) ist das Füttern und Angeln am Angelgewässer verboten.

§ 08 Anfüttern

Die Futtermenge darf pro Tag 1 Kg nicht übersteigen und an den Angelgewässern darf auch nicht mehr Futter mitgeführt werden.

§ 09 Mindestmaße und Schonzeiten

a) Mindestmaße: Karpfen 40 cm / Hecht – Zander 60 cm / Rotaugen – Rotfedern 22 cm als Speisefisch / Schleie 28 cm / Brassen – Aaland 25 cm / Aal 50 cm / Forellen 30 cm.

b) Schonzeiten: Hecht 15.02. bis 30.04. einschließlich / Zander 01.04. bis 31.05. einschließlich / Bachforelle 20.10. bis 15.03. einschließlich / Regenbogenforelle 20.10. bis 15.03. einschließlich in Fließgewässern.

Achtung: Graskarpfen, Seeforelle sowie Seesaibling sind ganzjährig geschützt! Während der Hechtschonzeit darf nur offensichtlich und gezielt auf andere Raubfische geangelt werden. Die gesetzlichen Schonzeiten sind streng zu beachten!

§ 10 Fischsterben

Stellt ein Vereinsmitglied ein Fischsterben fest, so hat es ohne Verzug den zuständigen Gewässerwart oder ein anderes Vorstandmitglied zu benachrichtigen.

§ 11 Kontrollen

Kontrollen durch Mitglieder (am Buddenkuhlsee von beiden Vereinen), Vereinsaufseher, und amtlicher Fischereiaufseher sind jederzeit zu gestatten.

§ 12 Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten am Gewässer hat sich das Mitglied in jedem Fall höflich zu verhalten und dem Vorstand umgehend Mitteilung zu machen.

§ 13 Verkauf von Fischen

Der Verkauf von Fischen ist dem Sportangler untersagt!

§ 14 Sonstige Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, jugendliche (roter Fischereischein) auf deren Anfrage (vor Ort am Wasser) zu beaufsichtigen. Jeder Angler ist verpflichtet, sich aktiv für den Gewässerschutz einzusetzen. Neue Beschlüsse zur Gewässerordnung müssen vorm Mitglied nachgetragen werden.

Vereinsgerichtsbarkeit:

Die in der Gewässerordnung verankerten Grundsätze hat jedes Mitglied unter Berücksichtigung der Vereinssatzung und des Landesfischereigesetzes zu beachten. Werden Übertretungen festgestellt, so sind die Fischereiaufseher und die Vorstände der Vereine berechtigt, den Fischereierlaubnisschein vorläufig einzuziehen. Ein Verstoß durch Tagesfischereierlaubnisscheininhaber hat den sofortigen, entschädigungslosen Entzug der Erlaubnis zur Folge. Mögliche Strafen (bei leichten Verstößen erfolgt eine einmalige Verwarnung) reichen von zeitlich begrenzten Sperrungen bis zum Ausschluss.

Die Gewässerordnung gilt ab dem 01.05.2010

Hier könnt Ihr den Aufnahmeantrag downloaden. Download

Gastkarten sind erhältlich:

1. Touristikbüro der Gemeinde Ladbergen

2. Raiffeisen-Markt Ladbergen